NESH Immobilienmanagement GmbH
Bahnhofstr 18 85774 Unterföhring
Geschäftsführer: Mustafa Evren | Alper Sengezer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von
NESH Immobilienmanagement GmbH
Bahnhofstr. 18 | 85774 Unterföhring
nachfolgend „Dienstleister“ genannt
Stand: Januar 2024
1. Vertragsgegenstand
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
- Sollte das Objekt bzw. die Objekte im Betreuungsvertrag vermietet oder verpachtet werden, verpflichten sich beide Parteien alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger zu übertragen.
-
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Dienstleister wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserem Betreuungsvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Betreuungsvertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Auftraggebers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
- Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur Wirksamkeit braucht es eine schriftliche Bestätigung durch einen (Betreuungs-)Vertrag.
- Sofern im Betreuungsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart worden ist, sind Verträge auf unbefristete Zeit abgeschlossen und können mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung benötigt die Schriftform.
- Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Auftraggebers muss schriftlich durch einen Betreuungsvertrag erfolgen.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
- Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Dauerrechnung am dritten Werktag des Folgemonats ohne Abzug fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Sonderrechnung für Einzelleistungen sofort ab Rechnungsstellung fällig.
- Alle vereinbarten Leistungen, auch mündliche Abreden vor Ort, sind ausschließlich nach Rechnung an den Dienstleister und niemals vor Ort zu bezahlen. Eine Zahlung vor Ort befreit den Auftraggeber nicht von einer Bezahlung an den Dienstleister. Ebenfalls berechtigt eine Abweichung von Ziffer 3.3. Satz 1 den Dienstleister zu einer sofortigen Kündigung des Vertrags und zu einem Schadensersatz.
- Falls der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung schuldhaft nicht erbringt oder durch Unterlassung das Erbringen der Dienstleistung erschwert, ist der Dienstleister berechtigt den Mehraufwand oder die Verzögerung in Rechnung zu stellen. Dies gilt besonders, aber nicht ausschließlich, für die Punkte in Ziffer 6.
- Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Betrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf dem kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
- Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Auftraggebers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4. Preissteigerung
- Der Dienstleister ist berechtigt erstmals nach 12 Monaten und danach jeweils einmal alle 12 Monate eine Preisanpassung durchzuführen. Die Mitteilung der Preiserhöhung/-senkung kann auch per E-Mail erfolgen.
- Übersteigt eine Preiserhöhung 4 % des Gesamtbetrages, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende gewährt.
5. Leistungsumfang der Dienstleister
- Der Dienstleister verpflichtet sich alle im Leistungsverzeichnis oder im Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen fach- und sachgerecht selbstständig oder mit Hilfe von Subunternehmern durchzuführen. Unabhängig davon wer die Dienstleistung erbringt, übernimmt der Dienstleister die Haftung ausschließlich laut Ziffer 8.
- Für den Fall, dass der Dienstleister vertraglich vereinbarte Dienstleistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kann, haben wir den Auftraggeber über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel dazu die voraussichtliche bzw. neue Ausführung mitzuteilen.
- Betreuungsverträge sind grundsätzlich nur für Gemeinschaftseinrichtungen abgeschlossen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (nicht Gemeinschaftseinrichtungen) müssen vertraglich separat abgeschlossen werden.
- Im Rahmen der Objektbetreuung sind Reparaturen unter 30 Minuten an Gemeinschaftseinrichtungen inbegriffen. Arbeiten über 30 Minuten, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgelistet sind, werden nur nach vorheriger Zustimmung eines Kostenvoranschlags durchgeführt und als Sonderrechnung abgerechnet. Von der vorherigen Zustimmung ist die Notbetreuung (Ziffer 5.6) bei Notdiensteinsätzen ausgeschlossen. In beiden Fällen werden die Kosten für Material und Ersatzteile gesondert in Rechnung gestellt.
- Wöchentlich wiederkehrende Dienstleistungen, die an einem Feiertag anfallen werden ersatzlos gestrichen. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet diesen Wegfall in der restlichen Woche zu kompensieren.
- Der Winterdienst wird nach der jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzung durchgeführt. Die Erforderlichkeit entscheidet der Dienstleister in Absprache mit dem Auftraggeber. Die Schnee-Abfuhr ist nur bei vertraglich festgelegter Leistung inbegriffen und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Haftung für Schäden durch mangelnde Schneeräumung ist ausgeschlossen.
- Notbetreuung: Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf Notbetreuung. Als erstes soll der Dienstleister versuchen den Schaden/die Mängel dem Auftraggeber zu melden. Unabhängig davon, ist der Dienstleister berechtigt, falls erforderlich, selbst oder mit anderen Subunternehmern, den Schaden auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen. Im Anschluss, bzw. sobald wie möglich wird der Auftraggeber über den Schaden und die Kosten informiert.
- Auf Wunsch des Auftraggebers muss der Dienstleister ein Firmenschild mit Kontaktdaten und/oder einen Briefkasten anbringen, so dass Bewohner des Objektes die Möglichkeit haben ihn zu kontaktieren. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6. Leistungsumfang des Auftraggebers
- Vor dem Start der Betreuung des Objektes muss der Auftraggeber die Mitarbeiter des Dienstleiters und/oder ausgewählte Mitarbeiter vom Subunternehmer des Dienstleisters in sämtliche technische Einrichtungen des Objektes einweisen. Besonders ist der Auftraggeber verpflichtet auf bereits bekannte Gefahrenquellen hinzuweisen. Ebenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet sämtliche für die Betreuung erforderliche (3-Fach) Schlüssel zu übergeben.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister einen ungehinderten Zugang zum Objekt zu ermöglichen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister und dessen Subunternehmern kostenlos Strom und warmes Wasser für die Durchführung der Leistungen am Objekt zur Verfügung zu stellen.
- Bei Großanlagen ist der Auftraggeber verpflichtet dem Dienstleister oder dessen Subunternehmern, kostenlos, einen abschließbaren Raum für Materialen, Geräte, Maschinen etc. zur Verfügung zu stellen.
- Im Falle, dass der Dienstleister auf Subunternehmern zurückgreift, um die Dienstleistungen laut Leistungsverzeichnis zu erfüllen, ist es dem Auftraggeber untersagt über Vertragskonditionen mit den Subunternehmern zu kommunizieren. Ebenfalls ist es untersagt die Subunternehmer für andere Dienstleistungen oder andere Objekte, ohne die Zustimmung vom Dienstleister, zu engagieren/ einzusetzen.
7. Reklamation | Mängelansprüche des Auftraggebers
- Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, soweit der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an den Dienstleiter hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Dienstleistung ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Tagen und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Sofern die Dienstleistung mangelhaft sein sollte, steht uns als Dienstleister ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder eine Rückerstattung des Geldes entscheiden. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, ob der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
- Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Dienstleister die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Dienstleister die Dienstleistung, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendung zu verlangen (Selbstvornahme), wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Auftraggeber hat den Dienstleister im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass der Dienstleister berechtigt ist, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Auftraggeber kein Recht zur Selbstvornahme.
- Der Auftraggeber kann nach den gesetzlichen Vorschriften aus dem Betreuungsvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn eine vom Auftraggeber für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 8.
8. Haftung
- Der Dienstleister haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
- Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften der Dienstleister, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, an deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf resultieren. Die Haftung des Dienstleisters ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
- Die sich gemäß Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Dienstleister nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Dienstleistung übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung.
- Für Fehlleistungen, die aus nicht durchgeführter oder mangelhafter Einweisung (Ziffer 6.1) zurückzuführen oder entstanden sind, ist der Dienstleister nicht haftbar.
- Für Mängel, die der Auftraggeber gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Dienstleister nicht. Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultieren, nur für den Fall, dass der Dienstleiter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen. Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Subunternehmer oder alle sonstige Firmen, die im Auftrag des Dienstleisters tätig sind.
9. Verjährung
- Der Dienstleister haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
- Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften der Dienstleister, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, an deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf resultieren. Die Haftung des Dienstleisters ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
- Die sich gemäß Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Dienstleister nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Dienstleistung übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung.
- Für Fehlleistungen, die aus nicht durchgeführter oder mangelhafter Einweisung (Ziffer 6.1) zurückzuführen oder entstanden sind, ist der Dienstleister nicht haftbar.
- Für Mängel, die der Auftraggeber gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Dienstleister nicht. Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultieren, nur für den Fall, dass der Dienstleiter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen. Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Subunternehmer oder alle sonstige Firmen, die im Auftrag des Dienstleisters tätig sind.
10. Abwerbung
- Das Abwerben von Personal des Dienstleisters, der Subunternehmer oder Personal des Subunternehmers ist strengstens untersagt und stellt ein Sonderkündigungsrecht für den Dienstleister dar, auch wenn das Abwerben erfolglos war-
- Als Abwerben gilt jeder Art der Kommunikation, auch durch extern beauftragte Firmen (Personalberater/Headhunters), mit dem Ziel das Personal des Dienstleisters, den Subunternehmer oder dessen Personal selbst mit der Durchführung von Leistungen am Objekt in Betreuungsvertrag oder andere Objekte zu beschäftigen. Ebenfalls ist das Weiterleiten an Daten, die jemand anderem das Abwerben ermöglicht, einem direkten Abwerben gleichgestellt.
- In Falle einer erfolgten Abwerbung ist der Auftraggeber verpflichtet einen Schadensersatz in Höhe von einem Jahresgehalt der Abgeworbenen zu bezahlen.
11. Datenschutz
- Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages, des Betreuungsvertrages oder zur Erfüllung der Dienstleistungen in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihr jeweils übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
- Der Dienstleister verpflichtet sich zur Diskretion. Informationen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung dieses Vertrages, des Betreuungsvertrages oder der Dienstleistung dienen, werden in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers weitergeleitet.
- Alle personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Auftraggeber kann sein Verlangen per Post, oder E-Mail an den Dienstleister senden.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
12. Schlussbestimmungen
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so sollen hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Der Gerichtsstand ist München, Deutschland.